Deutsche Umwelthilfe belegt weitere Abschalteinrichtungen bei Daimler
Rechtsanwalt Paul S. Pergens • 5. November 2021

Nachdem das Oberlandesgericht Stuttgart das Register zur Musterfeststellungsklage (Az. 16a MK 1/21) geöffnet hat, sieht sich die Daimler AG in der gleichen Woche weiteren Problemen durch die Deutsche Umwelthilfe (DUH) ausgesetzt. 

In einem durch den Kfz-Software-Experten Felix Domke erstellten Gutachten sieht die DUH neue Belege für eine Verstrickung des Autoherstellers Daimler im sog. Abgasskandal.


In dem Testfahrzeug, einer Mercedes-Benz E-Klasse 350T Euro 6 Diesel, seien insgesamt acht bisher unbekannte Abschalteinrichtungen entdeckt worden. Insbesondere wird eine wirksame Abgasreinigung durch den verbauten SCR-Katalysator reduziert. Dies hat zur Folge, dass die gesetzlichen Grenzwerte für Stickoxid-Emissionen (NOx) auf der Straße deutlich überschritten werden. Von den festgestellten Abschalteinrichtungen hängen zwei mit dem AGR-System  (Abgasrückführungssystem) und sechs mit dem SCR-System (Selektive katalytische Reduktion)  zusammen.


Der vollständig wirksame AGR-Betrieb ist nur möglich, wenn sich der Motor in einem thermischen Fenster (sog. Thermofenster) von 18 °C bis 35 °C befindet und die Motortemperatur zu keinem Zeitpunkt 86 °C überschritten hat. Vor dem Hintergrund, dass die Umgebungstemperatur im maßgeblichen NEFZ-Prüfverfahren (Neuer Europäischen Fahrzyklus) zwischen 20 °C bis 30 °C liegt, kann die Programmierung des Motorsteuergeräts kein Zufall sein. Um den Vorwurf der Sittenwidrigkeit zu widerlegen steht nun Daimler in der Bringschuld und muss darlegen, ob das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ordnungsgemäß zur Funktionsweise des Abgasrückführungssystems informiert wurde.


Ein ähnliches Bild zeigt sich bei den im Rahmen des SCR-Systems wirkenden Abschalteinrichtungen. Diese führen außerhalb des NEFZ-Prüfverfahrens zu einer drastischen Reduzierung der AdBlue-Dosierung, was wiederum einen wesentlich höheren NOx-Ausstoß zur Folge hat.


Der Bundesgeschäftsführer der DUH führt wie folgt aus: „Das Gutachten von Felix Domke überführt Daimler endgültig. Es zeigt uns erstmals, wie es dem Konzern gelingt, im Prüflabor die gesetzlichen Grenzwerte einzuhalten, im realen Straßenbetrieb unsere Städte hingegen mit gesundheitsschädlichen Stickoxiden regelrecht zu fluten. Die Manipulation der Abgasreinigung gibt es nicht etwa, weil dies aus physikalischen Gründen oder zum Zweck des Motorschutzes erforderlich wäre. Der Grund ist so simpel wie zynisch: Es geht um Profitmaximierung zu Lasten der Umwelt und der Gesundheit der Stadtbewohner“.


Das konkrete Testfahrzeug ist mit der Motorvariante OM642 ausgestattet. Domke und die DUH gehen jedoch davon aus, dass auch andere Mercedes-Fahrzeuge mit vergleichbaren Motoren - insbesondere OM651 - vergleichbare illegale Abschalteinrichtungen enthalten. Mehrere durch das Emissions-Kontroll-Institutes (EKI) durchgeführte Abgasmessungen an weiteren Mercedes-Diesel-Pkw hatten ebenfalls schon deutliche Hinweise darauf geliefert. Auch das KBA hatte bei einer Vielzahl von Fahrzeugen des Herstellers illegale Abschalteinrichtungen festgestellt.



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Riesterrente, Rentenkürzung, Rentenfaktor
von Rechtsanwalt Paul S. Pergens, LL.M. 14. März 2023
Das Landgericht Köln hat in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 08.02.2023 - Az. 26 O 12/22 - entschieden, dass Versicherungsunternehmen den Rentenfaktor in fondsgebundenen Rentenversicherungsverträgen nicht nachträglich senken und sich dabei auf sinkende Kapitalmarktzinsen berufen dürfen. Das Landgericht hat in einem Riester-Rentenversicherungsvertrag eine sog. Anpassungsklausel gekippt, die eine Kürzung des Rentenfaktors ermöglicht. Das Urteil könnte auch Signalwirkung auf andere fondsgebundene Rentenversicherungsverträge anderer Versicherer haben, da diese ähnlich lautende Klauseln verwendet haben. Zum ersten Mal wurde durch das Landgericht Köln die Rentenkürzung eines Versicherers für unwirksam erklärt. Die Klage gegen die Zurich Deutscher Herold zu einer fondsgebundenen Rentenversicherung hatte Erfolg, da die nachträgliche Absenkung des sog. Rentenfaktors in einem laufenden Vertragsverhältnis nicht zulässig sei. Der Versicherer Zurich Deutscher Herold hat eine Klausel in dem Vertrag, wonach er unter anderem den Rentenfaktor senken darf, wenn die Rendite geringer ausfällt. Wenn die Kapitalerträge steigen, sieht die Klausel im Umkehrschluss aber keine Anhebung des Rentenfaktors vor. Der Rentenfaktor legt fest, wie viel Rente Sie pro 10.000 Euro Kapital später als Rente erhalten. In dem Verfahren gegen die Zurich ging es um einen fondsgebundenen Riester-Rentenversicherungsvertrag. Der Rentenfaktor, der bei Vertragsabschluss vereinbart wurde, betrug 37,34 Euro. Während der Ansparphase wurde er schließlich auf 27,97 Euro gekürzt. Dies hätte eine Rentenkürzung von rund einem Viertel ab Beginn der Rentenzahlung bedeutet. Sollte das Urteil in den weiteren Instanzen Bestand behalten, wäre die Folge, dass der Kläger bei Rentenbeginn die ursprünglich vereinbarten 37,34 Euro Rente je 10.000 Euro Sparkapital erhält. Von dem Urteil des Landgerichts Köln sind alle Arten der privaten Rentenversicherung betroffen: Klassische Rentenversicherung Fondsgebundene Rentenversicherung Neue Klassik Riester-Rente Rürup-Rente Betriebliche Altersvorsorge Falls Sie bereits eine schriftlic he Mitteilung Ihrer Versicherung erhalten haben, unterstütze ich Sie gern und überprüfe kostenfrei und unverbindlich, ob ein Vorgehen erfolgsversprechend ist. Übermitteln Sie mir hierzu den ursprünglichen Versicherungsschein, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie das Schreiben zur Rentenkürzung. Senden Sie mir einfach eine E-Mail an kanzlei@pergens.de oder nutzen Sie das Kontaktformular .
Garantie bleibt Garantie - Unzulässigkeit der Preiserhöhung durch Energieversorger
von Rechtsanwalt Paul S. Pergens, LL.M. 29. August 2022
Das Landgericht Düsseldorf untersagt ExtraEnergie Preiserhöhungen während der Dauer von Preisgarantien - Keine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage