Rechtswidrigkeit der einseitigen Herabsetzung des Riester-Rentenfaktors
Rechtsanwalt Paul S. Pergens, LL.M. • 14. März 2023

Das Landgericht Köln hat in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 08.02.2023 - Az. 26 O 12/22 - entschieden, dass Versicherungsunternehmen den Rentenfaktor in fondsgebundenen Rentenversicherungsverträgen nicht nachträglich senken und sich dabei auf sinkende Kapitalmarktzinsen berufen dürfen.


Das Landgericht hat in einem Riester-Rentenversicherungsvertrag eine sog. Anpassungsklausel gekippt, die eine Kürzung des Rentenfaktors ermöglicht. Das Urteil könnte auch Signalwirkung auf andere fondsgebundene Rentenversicherungsverträge anderer Versicherer haben, da diese ähnlich lautende Klauseln verwendet haben.


Zum ersten Mal wurde durch das Landgericht Köln die Rentenkürzung eines Versicherers für unwirksam erklärt. Die Klage gegen die Zurich Deutscher Herold zu einer fondsgebundenen Rentenversicherung hatte Erfolg, da die nachträgliche Absenkung des sog. Rentenfaktors in einem laufenden Vertragsverhältnis nicht zulässig sei. Der Versicherer Zurich Deutscher Herold hat eine Klausel in dem Vertrag, wonach er unter anderem den Rentenfaktor senken darf, wenn die Rendite geringer ausfällt. Wenn die Kapitalerträge steigen, sieht die Klausel im Umkehrschluss aber keine Anhebung des Rentenfaktors vor.


Der Rentenfaktor legt fest, wie viel Rente Sie pro 10.000 Euro Kapital später als Rente erhalten. In dem Verfahren gegen die Zurich ging es um einen fondsgebundenen Riester-Rentenversicherungsvertrag. Der Rentenfaktor, der bei Vertragsabschluss vereinbart wurde, betrug 37,34 Euro. Während der Ansparphase wurde er schließlich auf 27,97 Euro gekürzt. Dies hätte eine Rentenkürzung von rund einem Viertel ab Beginn der Rentenzahlung bedeutet. Sollte das Urteil in den weiteren Instanzen Bestand behalten, wäre die Folge, dass der Kläger bei Rentenbeginn die ursprünglich vereinbarten 37,34 Euro Rente je 10.000 Euro Sparkapital erhält.


Von dem Urteil des Landgerichts Köln sind alle Arten der privaten Rentenversicherung betroffen:


  • Klassische Rentenversicherung
  • Fondsgebundene Rentenversicherung
  • Neue Klassik
  • Riester-Rente
  • Rürup-Rente
  • Betriebliche Altersvorsorge


Falls Sie bereits eine schriftliche Mitteilung Ihrer Versicherung erhalten haben, unterstütze ich Sie gern und überprüfe kostenfrei und unverbindlich, ob ein Vorgehen erfolgsversprechend ist. Übermitteln Sie mir hierzu den ursprünglichen Versicherungsschein, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie das Schreiben zur Rentenkürzung. Senden Sie mir einfach eine E-Mail an kanzlei@pergens.de oder nutzen Sie das Kontaktformular.


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