Garantie bleibt Garantie - Unzulässigkeit der Preiserhöhung durch Energieversorger
Rechtsanwalt Paul S. Pergens, LL.M. • 29. August 2022
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Das Landgericht Düsseldorf untersagt ExtraEnergie Preiserhöhungen während der Dauer von Preisgarantien - Keine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage


Mit Erfolg ist die Verbraucherzentrale NRW gegen die Preiserhöhungen des Energieversorgers ExtraEnergie GmbH vorgegangen. Das Landgericht Düsseldorf untersagt dem Unternehmen, Preiserhöhungen für Strom und Gas wegen steigender Beschaffungskosten auf dem Großhandelsmarkt, wenn die Verträge eine Preisgarantie enthalten (Beschluss vom 26.08.2022, Az: 12 O 247/22). ExtraEnergie und die dazugehörigen Marken „prioenergie“ sowie „hitenergie“ müssen ihre Strom- und Gasprodukte weiterhin zu den vertraglich vereinbarten Preisen beliefern.


ExtraEnergie hat Verträge mit sog. eingeschränkter Preisgarantie angeboten und sich gezielt als krisensicheres Unternehmen vermarktet. In diesem Fall sind Preisänderungen nur wegen gestiegener Steuern, Abgaben oder Umlagen zulässig, nicht aber wegen steigender Kosten für die Beschaffung von Energie.


Der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf ist nicht rechtskräftig, da der Energieversorger gegen diesen Beschluss noch Widerspruch einlegen kann. Dennoch sollten Betroffene einer Preiserhöhung mit Hinweis auf den Gerichtsbeschluss widersprechen. Die Verbraucherzentrale NRW stellt unter folgenden Link ein Musterschreiben zur Verfügung (https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/76629).


Die Verbraucherzentrale empfiehlt weiter vorsorglich die Zählerstände zum 1. September 2022 abzulesen. Bei kommenden Rechnungen sollte sorgfältig geprüft werden, ob die vertraglich vereinbarten Preise eingehalten wurden.


Bei Streit mit Ihrem Energieanbieter unterstütze ich Sie gern. Senden Sie uns einfach eine E-Mail an kanzlei@pergens.de oder nutzen Sie unser Kontaktformular.


(Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V  | Pressemitteilung v. 30.08.2022)


Riesterrente, Rentenkürzung, Rentenfaktor
von Rechtsanwalt Paul S. Pergens, LL.M. 14. März 2023
Das Landgericht Köln hat in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 08.02.2023 - Az. 26 O 12/22 - entschieden, dass Versicherungsunternehmen den Rentenfaktor in fondsgebundenen Rentenversicherungsverträgen nicht nachträglich senken und sich dabei auf sinkende Kapitalmarktzinsen berufen dürfen. Das Landgericht hat in einem Riester-Rentenversicherungsvertrag eine sog. Anpassungsklausel gekippt, die eine Kürzung des Rentenfaktors ermöglicht. Das Urteil könnte auch Signalwirkung auf andere fondsgebundene Rentenversicherungsverträge anderer Versicherer haben, da diese ähnlich lautende Klauseln verwendet haben. Zum ersten Mal wurde durch das Landgericht Köln die Rentenkürzung eines Versicherers für unwirksam erklärt. Die Klage gegen die Zurich Deutscher Herold zu einer fondsgebundenen Rentenversicherung hatte Erfolg, da die nachträgliche Absenkung des sog. Rentenfaktors in einem laufenden Vertragsverhältnis nicht zulässig sei. Der Versicherer Zurich Deutscher Herold hat eine Klausel in dem Vertrag, wonach er unter anderem den Rentenfaktor senken darf, wenn die Rendite geringer ausfällt. Wenn die Kapitalerträge steigen, sieht die Klausel im Umkehrschluss aber keine Anhebung des Rentenfaktors vor. Der Rentenfaktor legt fest, wie viel Rente Sie pro 10.000 Euro Kapital später als Rente erhalten. In dem Verfahren gegen die Zurich ging es um einen fondsgebundenen Riester-Rentenversicherungsvertrag. Der Rentenfaktor, der bei Vertragsabschluss vereinbart wurde, betrug 37,34 Euro. Während der Ansparphase wurde er schließlich auf 27,97 Euro gekürzt. Dies hätte eine Rentenkürzung von rund einem Viertel ab Beginn der Rentenzahlung bedeutet. Sollte das Urteil in den weiteren Instanzen Bestand behalten, wäre die Folge, dass der Kläger bei Rentenbeginn die ursprünglich vereinbarten 37,34 Euro Rente je 10.000 Euro Sparkapital erhält. Von dem Urteil des Landgerichts Köln sind alle Arten der privaten Rentenversicherung betroffen: Klassische Rentenversicherung Fondsgebundene Rentenversicherung Neue Klassik Riester-Rente Rürup-Rente Betriebliche Altersvorsorge Falls Sie bereits eine schriftlic he Mitteilung Ihrer Versicherung erhalten haben, unterstütze ich Sie gern und überprüfe kostenfrei und unverbindlich, ob ein Vorgehen erfolgsversprechend ist. Übermitteln Sie mir hierzu den ursprünglichen Versicherungsschein, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie das Schreiben zur Rentenkürzung. Senden Sie mir einfach eine E-Mail an kanzlei@pergens.de oder nutzen Sie das Kontaktformular .
von Rechtsanwalt Paul S. Pergens, LL.M. 25. Februar 2022
Darlegungs- und Beweislast für den Zugang einer E-Mail - keine Vermutungswirkung wenn Absender keine Meldung über Unzustellbarkeit erhält