Verbraucherfreundliches Urteil des EuGH zum Widerruf von Autokrediten
Rechtsanwalt Paul S. Pergens • 9. September 2021

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Verbraucherrechte bei Darlehensverträgen gestärkt. Viele Verbraucher können dadurch Kreditverträge widerrufen, auch wenn der Vertragsabschluss Jahre her oder der Vertrag bereits beendet ist.

Das höchste Gericht der EU, der Europäische Gerichtshof,  hat die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern bei Kreditverträgen gestärkt. Der EuGH konkretisierte am 9. September 2021 in einem Urteil, welche Angaben entsprechende Verträge enthalten müssen. Dazu gehören etwa genaue Prozentsätze bei Verzugszinsen, wie aus der Entscheidung hervorgeht. Auch die Berechnungsmethode einer bei vorzeitiger Rückzahlung fälligen Entschädigung muss demnach für einen Durchschnittsverbraucher in einer "leicht nachvollziehbaren Weise" angegeben werden (Urt. v. 09.09.2021, Rs. C-33/20, C-155/20 und C-187/20).


Die Richter am EuGH haben sich in den drei von dem Landgericht Ravensburg (Beschluss vom 7.1.2020 – 2 O 315/19) zur Entscheidung vorgelegten Fällen mit Klauseln in Kreditverträgen der VW-Bank, der Škoda-Bank und der BMW-Bank auseinandergesetzt und mehrere Formulierungen in  diesen Verträgen als unzureichend bewertet. Die Entscheidung des EuGH ist aber nicht nur für die Kunden (Darlehensnehmer) dieser Autobanken relevant. Fast alle namhaften Autobanken und Kreditinstitute, die Autokäufe finanzieren,  haben in den vergangenen Jahren ähnlich unzureichende Formulierungen in ihren Verträgen verwendet.


Auch wenn das Darlehen bereits zurückgezahlt und/oder das finanzierte Fahrzeug verkauft wurde, ist ein Widerruf weiterhin möglich.  Der EuGH stellt hierzu ausdrücklich fest, dass die Bank einen Widerruf auch Jahre nach Abschluss des Vertrags hinnehmen muss. Es ist eine gewollte Sanktion für fehlerhafte Informationen. Banken können der Ausübung des Widerrufsrechts durch Verbraucher den unionsrechtlichen Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht allein mit der Begründung entgegenhalten, dass seit Vertragsschluss bereits ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist, sofern die erforderlichen Informationen den Verbrauchern nicht vorgelegt wurden.


Riesterrente, Rentenkürzung, Rentenfaktor
von Rechtsanwalt Paul S. Pergens, LL.M. 14. März 2023
Das Landgericht Köln hat in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 08.02.2023 - Az. 26 O 12/22 - entschieden, dass Versicherungsunternehmen den Rentenfaktor in fondsgebundenen Rentenversicherungsverträgen nicht nachträglich senken und sich dabei auf sinkende Kapitalmarktzinsen berufen dürfen. Das Landgericht hat in einem Riester-Rentenversicherungsvertrag eine sog. Anpassungsklausel gekippt, die eine Kürzung des Rentenfaktors ermöglicht. Das Urteil könnte auch Signalwirkung auf andere fondsgebundene Rentenversicherungsverträge anderer Versicherer haben, da diese ähnlich lautende Klauseln verwendet haben. Zum ersten Mal wurde durch das Landgericht Köln die Rentenkürzung eines Versicherers für unwirksam erklärt. Die Klage gegen die Zurich Deutscher Herold zu einer fondsgebundenen Rentenversicherung hatte Erfolg, da die nachträgliche Absenkung des sog. Rentenfaktors in einem laufenden Vertragsverhältnis nicht zulässig sei. Der Versicherer Zurich Deutscher Herold hat eine Klausel in dem Vertrag, wonach er unter anderem den Rentenfaktor senken darf, wenn die Rendite geringer ausfällt. Wenn die Kapitalerträge steigen, sieht die Klausel im Umkehrschluss aber keine Anhebung des Rentenfaktors vor. Der Rentenfaktor legt fest, wie viel Rente Sie pro 10.000 Euro Kapital später als Rente erhalten. In dem Verfahren gegen die Zurich ging es um einen fondsgebundenen Riester-Rentenversicherungsvertrag. Der Rentenfaktor, der bei Vertragsabschluss vereinbart wurde, betrug 37,34 Euro. Während der Ansparphase wurde er schließlich auf 27,97 Euro gekürzt. Dies hätte eine Rentenkürzung von rund einem Viertel ab Beginn der Rentenzahlung bedeutet. Sollte das Urteil in den weiteren Instanzen Bestand behalten, wäre die Folge, dass der Kläger bei Rentenbeginn die ursprünglich vereinbarten 37,34 Euro Rente je 10.000 Euro Sparkapital erhält. Von dem Urteil des Landgerichts Köln sind alle Arten der privaten Rentenversicherung betroffen: Klassische Rentenversicherung Fondsgebundene Rentenversicherung Neue Klassik Riester-Rente Rürup-Rente Betriebliche Altersvorsorge Falls Sie bereits eine schriftlic he Mitteilung Ihrer Versicherung erhalten haben, unterstütze ich Sie gern und überprüfe kostenfrei und unverbindlich, ob ein Vorgehen erfolgsversprechend ist. Übermitteln Sie mir hierzu den ursprünglichen Versicherungsschein, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie das Schreiben zur Rentenkürzung. Senden Sie mir einfach eine E-Mail an kanzlei@pergens.de oder nutzen Sie das Kontaktformular .
Garantie bleibt Garantie - Unzulässigkeit der Preiserhöhung durch Energieversorger
von Rechtsanwalt Paul S. Pergens, LL.M. 29. August 2022
Das Landgericht Düsseldorf untersagt ExtraEnergie Preiserhöhungen während der Dauer von Preisgarantien - Keine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage