Beweis für den Zugang einer E-Mail
Rechtsanwalt Paul S. Pergens, LL.M. • 25. Februar 2022

Darlegungs- und Beweislast für den Zugang einer E-Mail -

keine Vermutungswirkung wenn Absender keine Meldung über Unzustellbarkeit erhält

Den Absender einer E-Mail trifft gem. § 130 BGB die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die E-Mail dem Empfänger zugegangen ist. Ihm kommt keine Beweiserleichterung zu Gute, wenn er nach dem Versenden keine Meldung über die Unzustellbarkeit der E-Mail erhält. Dies hat das Landesarbeitsgericht am 11. Januar 2022 entschieden.


In dem Rechtsstreit stritten die Parteien um die Verpflichtung des Klägers, ein ihm zur Finanzierung einer Fortbildung gewährtes Darlehen an die Beklagte zurückzuzahlen. In dem Darlehensvertrag war geregelt, dass die Beklagte auf die Rückzahlung des Darlehens verzichtet, wenn sie aus betrieblichen Gründen dem Kläger nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung der Fortbildung die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis anbietet. Ob der Kläger eine E-Mail der Beklagten mit einem Beschäftigungsangebot als Anlage am letzten Tag der Frist erhalten hat, war streitig. Die Beklage verwies auf ihr Postausgangs- und Posteingangskonto, wonach die E-Mail verschickt worden sei und sie daraufhin keine Meldung der Unzustellbarkeit bekommen habe. Laut Kläger ging eine solche E-Mail erst drei Tage später bei ihm ein.


In dem hieraufhin vereinbarten Arbeitsverhältnis begann die Beklagte, vom Gehalt des Klägers monatlich jeweils 500 Euro als Darlehensrückzahlung einzubehalten. Sie war der Ansicht, dass dem Kläger rechtzeitig ein Arbeitsplatz aufgrund der E-Mail angeboten worden sei. Die Bedingung für den Verzicht auf die Rückzahlung sei nicht eingetreten. Sie könne sich hinsichtlich des fristgerechten Zugangs der E-Mail auf den Beweis des ersten Anscheins berufen.


Das Arbeitsgericht hat der Lohnzahlungsklage stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen.


Der Zugang einer E-Mail sei vom Versender darzulegen und zu beweisen. Die Absendung der E-Mail begründe keinen Anscheinsbeweis für den Zugang beim Empfänger. Ob nach dem Versenden einer E-Mail die Nachricht auf dem Empfängerserver eingeht, sei nicht gewiss. Wie auch bei einfacher Post sei es technisch möglich, dass die Nachricht nicht ankommt. Dieses Risiko könne nicht dem Empfänger aufgebürdet werden. Denn der Versender wähle die Art der Übermittlung der Willenserklärung und trage damit das Risiko, dass die Nachricht nicht ankommt. Um sicherzustellen, dass eine E-Mail den Adressaten erreicht hat, habe der Versender über die Optionsverwaltung eines E-Mail-Programms die Möglichkeit, eine Lesebestätigung anzufordern.


(LAG Köln vom 21.02.2022 | Pressemitteilung)

Riesterrente, Rentenkürzung, Rentenfaktor
von Rechtsanwalt Paul S. Pergens, LL.M. 14. März 2023
Das Landgericht Köln hat in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 08.02.2023 - Az. 26 O 12/22 - entschieden, dass Versicherungsunternehmen den Rentenfaktor in fondsgebundenen Rentenversicherungsverträgen nicht nachträglich senken und sich dabei auf sinkende Kapitalmarktzinsen berufen dürfen. Das Landgericht hat in einem Riester-Rentenversicherungsvertrag eine sog. Anpassungsklausel gekippt, die eine Kürzung des Rentenfaktors ermöglicht. Das Urteil könnte auch Signalwirkung auf andere fondsgebundene Rentenversicherungsverträge anderer Versicherer haben, da diese ähnlich lautende Klauseln verwendet haben. Zum ersten Mal wurde durch das Landgericht Köln die Rentenkürzung eines Versicherers für unwirksam erklärt. Die Klage gegen die Zurich Deutscher Herold zu einer fondsgebundenen Rentenversicherung hatte Erfolg, da die nachträgliche Absenkung des sog. Rentenfaktors in einem laufenden Vertragsverhältnis nicht zulässig sei. Der Versicherer Zurich Deutscher Herold hat eine Klausel in dem Vertrag, wonach er unter anderem den Rentenfaktor senken darf, wenn die Rendite geringer ausfällt. Wenn die Kapitalerträge steigen, sieht die Klausel im Umkehrschluss aber keine Anhebung des Rentenfaktors vor. Der Rentenfaktor legt fest, wie viel Rente Sie pro 10.000 Euro Kapital später als Rente erhalten. In dem Verfahren gegen die Zurich ging es um einen fondsgebundenen Riester-Rentenversicherungsvertrag. Der Rentenfaktor, der bei Vertragsabschluss vereinbart wurde, betrug 37,34 Euro. Während der Ansparphase wurde er schließlich auf 27,97 Euro gekürzt. Dies hätte eine Rentenkürzung von rund einem Viertel ab Beginn der Rentenzahlung bedeutet. Sollte das Urteil in den weiteren Instanzen Bestand behalten, wäre die Folge, dass der Kläger bei Rentenbeginn die ursprünglich vereinbarten 37,34 Euro Rente je 10.000 Euro Sparkapital erhält. Von dem Urteil des Landgerichts Köln sind alle Arten der privaten Rentenversicherung betroffen: Klassische Rentenversicherung Fondsgebundene Rentenversicherung Neue Klassik Riester-Rente Rürup-Rente Betriebliche Altersvorsorge Falls Sie bereits eine schriftlic he Mitteilung Ihrer Versicherung erhalten haben, unterstütze ich Sie gern und überprüfe kostenfrei und unverbindlich, ob ein Vorgehen erfolgsversprechend ist. Übermitteln Sie mir hierzu den ursprünglichen Versicherungsschein, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie das Schreiben zur Rentenkürzung. Senden Sie mir einfach eine E-Mail an kanzlei@pergens.de oder nutzen Sie das Kontaktformular .
Garantie bleibt Garantie - Unzulässigkeit der Preiserhöhung durch Energieversorger
von Rechtsanwalt Paul S. Pergens, LL.M. 29. August 2022
Das Landgericht Düsseldorf untersagt ExtraEnergie Preiserhöhungen während der Dauer von Preisgarantien - Keine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage